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BDBOSZertV

§ 8Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

(1) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats unentgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu übergeben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.
(2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüfstelle, sicher.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8211b37055442ff1d2ee8b86d908f443440e34918a3b95a1bf41128048742fac

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