(1) Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller oder Lieferanten vorzunehmen, spätestens jedoch unmittelbar nach Vornahme der Änderung. Die Bundesanstalt kann für die Gestaltung der Anzeige verbindliche Vorgaben machen.
(2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht beeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn ausschließlich Änderungen am Gehäuse des Endgerätes vorgenommen werden. Bei Leitstellenbestandteilen kann auch ein Austausch von Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung darstellen.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet nach Eingang der Anzeige, ob eine unwesentliche Änderung vorliegt. Die Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine abweichende Entscheidung trifft. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, teilt die Bundesanstalt dies dem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes schriftlich mit.
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