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BBodSchV

§ 28Übergangsregelung

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(1) Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten.
(2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-32-1 v. 12.7.1999 I 1554 (BBodSchV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR271600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91f5712a601b555ee0c27d8344fcccb8346c03e7b02f12165668c9c1fd9c968b

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