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BBG

§ 22aAufstieg; Verordnungsermächtigung

Bundesbeamtengesetz

(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
1.
legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
2.
gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
3.
legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
4.
gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
5.
legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
6.
legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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