BBG
§ 22aAufstieg; Verordnungsermächtigung
- 1.
- legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
- 2.
- gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
- 3.
- legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
- 4.
- gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
- 5.
- legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
- 6.
- legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1