BBG
§ 21Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
- 1.
- den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2.
- ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3.
- die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4.
- die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5.
- die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6.
- die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7.
- Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1