Zum Gesetzesinhalt

BBFVerfV

§ 8Ergänzungsverfahren

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis der überwiegenden oder im Fall des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gestellt werden. Er richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit.
(2) Das Ergänzungsverfahren kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nur einmal durchlaufen werden. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im Rahmen des Ergänzungsverfahrens nicht erreicht, so wird der Antrag auf Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit abgelehnt. Die Wirksamkeit des Bescheides über die überwiegende oder teilweise Vergleichbarkeit aus dem Verfahren, das Grundlage für die Zulassung zum Ergänzungsverfahren war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt.
(3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 41b HwO

    „… uf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis …“

  • § 41d HwO

    „… llung mit dem Ergebnis der überwiegenden oder im Fall des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gestellt werden. Er richtet sich auf die F …“