(1) Der Antrag auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis der überwiegenden oder im Fall des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gestellt werden. Er richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit.
(2) Das Ergänzungsverfahren kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nur einmal durchlaufen werden. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im Rahmen des Ergänzungsverfahrens nicht erreicht, so wird der Antrag auf Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit abgelehnt. Die Wirksamkeit des Bescheides über die überwiegende oder teilweise Vergleichbarkeit aus dem Verfahren, das Grundlage für die Zulassung zum Ergänzungsverfahren war, bleibt im Fall der Ablehnung unberührt.
(3) Die §§ 3 bis 6 und § 7 Absatz 1 sind für das Ergänzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… uf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis …“
„… llung mit dem Ergebnis der überwiegenden oder im Fall des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gestellt werden. Er richtet sich auf die F …“
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