HwO
§ 41b
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
- 2.
- in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
- 3.
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
- 4.
- das 25. Lebensjahr vollendet hat.
- 1.
- nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
- 2.
- glaubhaft macht, bei seiner Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 41b: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 8 BBFVerfVErgänzungsverfahren
„… uf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer durchgeführten Feststellung mit dem Ergebnis …“
- § 27 BLVBesondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes
„… ungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.“
- § 28 BLVBesondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
„… ungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung. (3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltl …“