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BBFVerfV

§ 6Verfahren zur Dokumentation der Leistungen

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:
1.
die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,
2.
die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,
3.
die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
4.
die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,
5.
Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
6.
ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und
7.
eine Begründung des Gesamtergebnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d

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