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BBFVerfV

§ 3Feststellungsinstrumente

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Feststellungsinstrumente
1.
werden den berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen unter Benennung der mit ihnen jeweils feststellbaren Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes zugeordnet; die Zuordnung eines Feststellungsinstruments zu mehreren berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen ist möglich,
2.
berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,
3.
bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben; sie können auch schriftliche Aufgaben umfassen, soweit dies für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist; auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist,
4.
sollen die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ermöglichen, soweit dies bei der entsprechenden Berufsbildposition grundsätzlich in Betracht kommt, und
5.
können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Mindestanforderungen an die Art und den Umfang konkreter Aufgabenstellungen vorsehen.
Regelt eine Ausbildungsordnung keine berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen, ist für die Zuordnung von Feststellungsinstrumenten und das Verfahren zur Würdigung der Leistungen eine methodisch mit der Definition berufsprofilgebender Berufsbildpositionen vergleichbare Differenzierung des Berufsbildes vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d

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