BBFVerfV
§ 3Feststellungsinstrumente
- 1.
- werden den berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen unter Benennung der mit ihnen jeweils feststellbaren Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes zugeordnet; die Zuordnung eines Feststellungsinstruments zu mehreren berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen ist möglich,
- 2.
- berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,
- 3.
- bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben; sie können auch schriftliche Aufgaben umfassen, soweit dies für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist; auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist,
- 4.
- sollen die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ermöglichen, soweit dies bei der entsprechenden Berufsbildposition grundsätzlich in Betracht kommt, und
- 5.
- können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Mindestanforderungen an die Art und den Umfang konkreter Aufgabenstellungen vorsehen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d