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BBFVerfV

§ 1Gegenstand

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Diese Verordnung regelt zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes:
1.
die Festlegung und Auswahl der Feststellungsinstrumente,
2.
das Verfahren zur Würdigung der Leistungen,
3.
das Verfahren zur Dokumentation der Leistungen,
4.
die Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit und der teilweisen Vergleichbarkeit sowie des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit,
5.
die Möglichkeit einer Antragstellung für das Ergänzungsverfahren sowie einer erneuten Antragstellung zum Zweck der Wiederholung des Feststellungsverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d05549789204986a6ea941b0916929df67c50d75e58bc243acb2ff61791b7d

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