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BBFestV 2020

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
4,9 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,2 Prozentpunkte für das Saarland,
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58ae5b5adc85ebd220fae082986c31ebc03a3d1f3ce031b612d7818eb1c8c754

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 5,2 Prozentpunkte für Baden …“