BBFestV 2019
§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,5 Prozentpunkte für Berlin,
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,8 Prozentpunkte für Hessen,
5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
5,4 Prozentpunkte für das Saarland,
4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Hinweis: Geändert durch Art. 4 G v. 9.12.2019 I 2051
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090600019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb73790a1a45618245e0141020caaf9da00848dafc238e6558d8f5c1ea9e1c85
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,6 Prozentpunkte für Baden …“