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BBesG/BesÜGBek

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Bekanntmachung nach § 77 Absatz 1 und 2 sowie nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Auf Grund der § 77 Absatz 4 sowie § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und auf Grund des § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1.
als Anlage 1 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
2.
als Anlage 2 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,
3.
als Anlage 3 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehaltes nach der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e3eb570e01d878872f2bf92cd8a542297e8367e850ec078cbdcf8e8359df801

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