BauGB
§ 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- 1.
- den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
- 2.
- die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
- 3.
- die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
- 4.
- die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003410960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498a60b6df305893376bbafad358b6821cdf46ffbc7731ef0328a9b57e7a0f3a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 80 VwGO
„… ie Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“