VwGO
§ 80
- 1.
- bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
- 2.
- bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
- 3.
- in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
- 3a.
- für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
- 4.
- in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
- 1.
- die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
- 2.
- eine Vollstreckung droht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000170960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (44)
Auswahl: 8 von 44 nachgewiesenen Verweisen.
- § 17 AEGVorarbeiten
„… hren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung …“
- § 18e AEGRechtsbehelfe
„… Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt …“
- § 21 AEGVorzeitige Besitzeinweisung
„… inweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. (8) …“
- § 11 AFuG 1997Betriebseinschränkungen und -verbote
„… nd und die Gefahr besteht, daß hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht werden. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
- § 105 AMG
„… ie Verlängerung der Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 nicht statt. Die sofortige Vollziehung soll nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, es sei denn, dass die Vollziehung für den pharmazeutischen Unternehmer eine unbillige, nicht durch ü …“
- § 34a AsylGAbschiebungsanordnung
„… tzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. (3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtze …“
- § 36 AsylGVerfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
„… r Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. (2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid de …“
- § 38 AsylGAusreisefrist
„… mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses. (2) In den nicht von Absa …“