Zum Gesetzesinhalt

BauGB

§ 158Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

Baugesetzbuch

Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
1.
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2.
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3.
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4.
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003410960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498a60b6df305893376bbafad358b6821cdf46ffbc7731ef0328a9b57e7a0f3a

XML-Quelle beim Herausgeber