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BauGB

§ 157Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
1.
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
2.
Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3.
der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003410960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498a60b6df305893376bbafad358b6821cdf46ffbc7731ef0328a9b57e7a0f3a

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