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BBankPersV

§ 7Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

Abweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27fa095f826031181d7006a57ce3e17d8e502d4b0d23f66715ce3bcf38f64e54

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