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BBankPersV

§ 6Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27fa095f826031181d7006a57ce3e17d8e502d4b0d23f66715ce3bcf38f64e54

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