Zum Gesetzesinhalt

BBankPersV

§ 4Ausschuss zur Feststellung der Befähigung

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

(1) Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmende Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Ausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deutschen Bundesbank berufen werden. Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundesbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der weiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2 entsprechend. Die Mitglieder des Ausschusses sind sachlich unabhängig. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung.
(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27fa095f826031181d7006a57ce3e17d8e502d4b0d23f66715ce3bcf38f64e54

XML-Quelle beim Herausgeber