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BauwAbdAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99e7fe602973fa9c08181ff66cf49e45205de3b5b3c9b41872159b890eb3b331

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