BauwAbdAusbV
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
- 7.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,
- 9.
- Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,
- 10.
- Ausführen von Holzarbeiten,
- 11.
- Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,
- 12.
- Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
- 13.
- Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
- 14.
- Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
- 15.
- Abdichten von Dächern,
- 16.
- Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
- 17.
- Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99e7fe602973fa9c08181ff66cf49e45205de3b5b3c9b41872159b890eb3b331