BaustellV
Anhang II
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
- 1.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
- b)
- Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für
- aa)
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
- bb)
- Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
- cc)
- Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),
- 3.
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
- 4.
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
- Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
- Arbeiten in Druckluft,
- 9.
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128300998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22bb2011555c7fc77bb846d26bb253222f85b71b5869e43295723c39296ec02d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 BioStoffVEinstufung von Biostoffen in Risikogruppen
„… te ausgesetzt sind gegenüber a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, b) Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für …“