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§ 3Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.
(2) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9232eaacacbc866f012c4f37273aff1b8d51f0f329befb294f537d612f5df5f6

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