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§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehören.
(2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.
(3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9232eaacacbc866f012c4f37273aff1b8d51f0f329befb294f537d612f5df5f6

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