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BauPGHeizkesselV

§ 8Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079610998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9ae02395308ff764edbd136b1371257448789362cea7f4d3263a8b77be6f07a

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