BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
§ 23Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen
Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
- DIN 18.200 -
- Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze
Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
- die Satzung der Überwachungsstelle,
- b)
- die Unterlagen über das Überwachungsverfahren,
- c)
- die Nachweise über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien wie "Rechtliche Identifizierbarkeit", "Technische Kompetenz", "Räumlichkeiten und (Labor-) Einrichtungen", "Personal" und "Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität",
- d)
- als Vorschlag der Entwurf des einzuführenden Bildzeichens bzw. die Wortbezeichnung der Überwachungsstelle und die Darstellung der Einordnung des Bildzeichens bzw. der Wortbezeichnung in das einheitliche Überwachungszeichen gemäß § 24.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR014000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a