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BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 23Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

(1) Das Überwachungsverfahren erfolgt nach
DIN 18.200 -
Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze
Die Überwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages zwischen Überwachungsstelle und Herstellerbetrieb. Die abgeschlossenen Verträge bedürfen zum bauaufsichtlichen Wirksamwerden der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik, welches einen Mustervertrag auf Anforderung zur Verfügung stellt.
Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
(2) Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen. Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die Satzung der Überwachungsstelle,
b)
die Unterlagen über das Überwachungsverfahren,
c)
die Nachweise über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien wie "Rechtliche Identifizierbarkeit", "Technische Kompetenz", "Räumlichkeiten und (Labor-) Einrichtungen", "Personal" und "Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität",
d)
als Vorschlag der Entwurf des einzuführenden Bildzeichens bzw. die Wortbezeichnung der Überwachungsstelle und die Darstellung der Einordnung des Bildzeichens bzw. der Wortbezeichnung in das einheitliche Überwachungszeichen gemäß § 24.
Zugelassene Überwachungsstellen anderer Länder werden anerkannt, wenn diese gegenüber dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auf geeignete Weise nachweisen.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a

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