Zum Gesetzesinhalt

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 21Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a

XML-Quelle beim Herausgeber