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BArchBV

§ 6Nutzung durch Stellen des Bundes

Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder ihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683b058f16e6d7338ebefd51fdaa64e61e04adfdaf5609fcb1e45ecce5584c33

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