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BArchBV

§ 4Sorgfaltspflicht des Benutzers

Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683b058f16e6d7338ebefd51fdaa64e61e04adfdaf5609fcb1e45ecce5584c33

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