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BAProVFFPrV

§ 10Form und Ablauf der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:
1.
eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
2.
eine praxisbezogene Prüfung nach § 13.
(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR17A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb648f63fad85504322cc2ccc7872af26d215c6cb2064d769b818efaa8655e79

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