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AnerkV

§ 8Meldepflichten der notifizierten Stelle

Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

(1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:
1.
alle Umstände, insbesondere Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,
2.
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU,
3.
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat sowie
4.
auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätigkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die sie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung. Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.
(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d

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