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AnerkV

§ 7Verpflichtungen der notifizierten Stelle

Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass
1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass
1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht diese zurück;
2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht diese zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse und dort getroffenen Beschlüsse informiert wird. Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d

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