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AnerkV

§ 10Befugnis der notifizierten Stelle

Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… g einer bestehenden Anerkennung nach Zeitaufwand FuAG 2.1 Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV 4 600 bis 14 500 2.2 Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindu …“