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BAMBGebV

§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Beschussgesetz,
2.
Beschussverordnung,
3.
Sprengstoffgesetz,
4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
6.
Deponieverordnung,
7.
Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2025 I Nr. 294

Sonst: Ersetzt V 7134-1-2 v. 17.12.1970 I 1748 (BAMKostO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8392bba58d80fc81ab13b41edea643cb09302f0aeb42d4aa279676555c7d8e

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