BahnG
§ 2
- 1.
- einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen,
- 2.
- Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200910934
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea82eaa23e7275ff75a61a557390081172706277866e52de4a196e2581dfc10a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 160 InsOBesonders bedeutsame Rechtshandlungen
„… rmögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder …“