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BahnG

§ 1

Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden. Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200910934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea82eaa23e7275ff75a61a557390081172706277866e52de4a196e2581dfc10a

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