Zum Gesetzesinhalt

BahnG

§ 5

Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Aufsicht zuständige Landesverkehrsbehörde.
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so trifft die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der mitbeteiligten Länder. Das gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer in anderen Ländern weitere Eisenbahnen betreibt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§§ 5, 7: IdF d. § 9 Abs. 4 G v. 29.3.1951 I 225, 438; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200910934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea82eaa23e7275ff75a61a557390081172706277866e52de4a196e2581dfc10a

XML-Quelle beim Herausgeber