BAFlSBAÜbnG
§ 3
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013760992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a444796ccc526b8d2f73f1360c8bccd951869667b5deb50f92ac3f601470d5a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 LuftVG
„… talt für Flugsicherung Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370). Dasselbe gilt für andere Personen, die ber …“