BAFlSBAÜbnG
§ 2a
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
- 1.
- sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,
- 2.
- er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
- eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013760992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a444796ccc526b8d2f73f1360c8bccd951869667b5deb50f92ac3f601470d5a1