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LuftVG

§ 4

Luftverkehrsgesetz

(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1.
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2.
der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
4.
der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, bestanden hat und
5.
dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
a)
in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
b)
in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
c)
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006810922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (14)

Auswahl: 8 von 14 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 3 BAFlSBAÜbnG

    „… talt für Flugsicherung Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370). Dasselbe gilt für andere Personen, die ber …“

  • Anlage 1D 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)

    „… er Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhe …“

  • Anlage 2B 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)

    „… er Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhe …“

  • Anlage 3B 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)

    „… er Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhe …“

  • Anlage 5D 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 8)

    „… er Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhe …“

  • Anlage 7D 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)

    „… der einzige Freiballonführer an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung der Fahrt nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhei …“

  • Anlage 8D 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)

    „… er Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherhe …“

  • Anlage 9D 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)

    „… ber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem an …“