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BAföG-AuslandszuschlagsV

§ 4Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009350986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61fb31c4c73ff32928cc54deb8fe9385a2ff691e1ab58fb24a3e9cd6b7d72280

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