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BAföG-AuslandszuschlagsV

§ 5Aufwendungen für die Krankenversicherung

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009350986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61fb31c4c73ff32928cc54deb8fe9385a2ff691e1ab58fb24a3e9cd6b7d72280

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