BAföG-AuslandszuschlagsV
§ 1Zuschläge zu dem Bedarf
- 1.
- ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),
- 2.
- die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
- 3.
- Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
- 4.
- Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009350986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61fb31c4c73ff32928cc54deb8fe9385a2ff691e1ab58fb24a3e9cd6b7d72280