Zum Gesetzesinhalt

BAfög-FachlehrerV

§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern

Die Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstätten in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013100983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70c19e7fa943606c87af31f56e84fc1eaf7a2294657d73ad91e84904edce90ac

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 BAföGBedarf für Studierende

    „… Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Beruf …“