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BörsZulV

§ 4Rechtsgrundlage der Wertpapiere

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6

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