BüPinAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- 1.
Produktionsauftrag mit 60 Prozent, - 2.
Arbeitsplanung und
Technologiemit 30 Prozent sowie - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c059f7df16cef82e17c30b9efd140d43cb459ef74ca0a3a9e715ac4012378270