BüPinAusbV
§ 13Prüfungsbereich Produktionsauftrag
- 1.
- Arbeitsabläufe vorzubereiten,
- 2.
- Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,
- 3.
- Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,
- 4.
- Bürsten maschinell herzustellen durch
- a)
- Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder
- b)
- Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
- 5.
- Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,
- 6.
- Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,
- 7.
- Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,
- 8.
- Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,
- 9.
- Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,
- 10.
- den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,
- 11.
- Endkontrollen durchzuführen,
- 12.
- Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
- 13.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
- 14.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie
- 15.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
- 1.
- im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:
- a)
- manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und
- b)
- maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder
- 2.
- im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:
- a)
- manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und
- b)
- maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c059f7df16cef82e17c30b9efd140d43cb459ef74ca0a3a9e715ac4012378270