BüPinAusbV
§ 14Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie
- 1.
- Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,
- 3.
- produktbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 5.
- Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,
- 6.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 7.
- den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,
- 8.
- Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,
- 9.
- Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,
- 10.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
- 11.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c059f7df16cef82e17c30b9efd140d43cb459ef74ca0a3a9e715ac4012378270