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AZV

§ 10Arbeitsplatz

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR042710006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d32040d18929b42a18597629fc55762376214c850039aa0e17743384f1ccb011

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